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Kapitalertragsteuer in Österreich

27,5 Prozent Kapitalertragsteuer ab dem ersten Euro, kein Freibetrag, keine Spekulationsfrist. Thesaurierende Fonds werden jährlich über ausschüttungsgleiche Erträge besteuert.

1 Min. Lesezeit Zuletzt geprüft: 2026-09-09

Auf Kursgewinne, Dividenden, Anleihenerträge, verbriefte Derivate und Kryptowährungen fallen 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer an. Anders als in Deutschland gibt es keinen Freibetrag, die Steuer greift ab dem ersten Euro.

Es gibt außerdem keine Spekulationsfrist. Egal ob du eine Aktie eine Woche oder zwanzig Jahre gehalten hast, der Gewinn wird gleich besteuert. Zinsen auf Sparbuch und Tagesgeld werden mit 25 Prozent besteuert.

Bei thesaurierenden Fonds gelten die nicht ausgeschütteten Erträge als ausschüttungsgleiche Erträge und sind jährlich zu versteuern, auch ohne dass Geld fließt. Ob das automatisch läuft, hängt davon ab, ob es sich um einen Meldefonds handelt, der seine Daten an die Kontrollbank übermittelt.

Zwei praktische Punkte: Wähle einen steuereinfachen Broker mit österreichischer depotführender Stelle, dann läuft alles automatisch. Und achte bei ETFs auf den Meldefondsstatus, sonst wird die Erklärung aufwendig.

Zusammenfassung

  • 27,5 Prozent ab dem ersten Euro, kein Freibetrag, keine Haltefrist.
  • Thesaurierer werden jährlich besteuert, auch ohne Geldfluss.
  • CFDs fallen unter den progressiven Tarif, nicht unter die KESt.

Hast du es verstanden?

Gibt es in Österreich einen Freibetrag wie den deutschen Sparerpauschbetrag?

Nein. Die KESt greift ab dem ersten Euro.

Wie viel ausländische Quellensteuer wird angerechnet?

Höchstens der Satz des Abkommens, bei den USA 15 Prozent, sodass 12,5 Prozent im Inland verbleiben.

Wie werden CFDs besteuert?

Als unverbriefte Derivate grundsätzlich nach dem progressiven Einkommensteuertarif von 0 bis 50 Prozent (55 Prozent nur auf Einkommensteile über einer Million Euro).

Kann ich Verluste aus Aktienverkäufen ins nächste Jahr übertragen?

Nein. Die Bank verrechnet Verluste automatisch nur mit Gewinnen im selben Kalenderjahr, ein Übertrag in Folgejahre ist nicht möglich.

Quellen und Weiterlesen

  • Paragraf 27a Einkommensteuergesetz 1988, Bundesministerium für Finanzen. Quelle ansehen ↗
  • Übersichten zur KESt-Behandlung verbriefter und unverbriefter Derivate, Stand 2026

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