Zum Inhalt springen
Zerotoinvest
DEEN

Wie werden Aktien in der Schweiz besteuert?

Private Kapitalgewinne sind steuerfrei. Besteuert werden Dividenden als Einkommen und das Depot als Vermögen. Wer als gewerbsmäßig eingestuft wird, verliert die Steuerfreiheit.

1 Min. Lesezeit Zuletzt geprüft: 2026-09-09

Die Schweiz ist für Privatanleger ungewöhnlich günstig. Verkaufst du eine Aktie mit Gewinn, ist dieser Kapitalgewinn für Privatpersonen grundsätzlich steuerfrei.

Besteuert wird dafür anderes. Dividenden und Zinsen gelten als Vermögensertrag und werden als Einkommen versteuert. Zusätzlich zählt dein Depot zum steuerbaren Vermögen und unterliegt der kantonalen Vermögenssteuer.

Auf Schweizer Dividenden und Zinsen werden 35 Prozent Verrechnungssteuer vorab abgezogen. Bekommst du 1.000 Franken Dividende, landen erst einmal nur 650 Franken auf deinem Konto. Die 350 Franken sind nicht verloren. Du holst sie dir über die Steuererklärung zurück, wenn du die Dividende dort angibst.

Die entscheidende Falle heißt gewerbsmäßiger Wertschriftenhandel. Wer sehr häufig handelt, mit Krediten arbeitet oder einen großen Teil seines Einkommens aus Kursgewinnen bezieht, kann als gewerbsmäßig eingestuft werden. Dann sind die Gewinne einkommenssteuerpflichtig, samt Sozialabgaben.

Zusammenfassung

  • Kursgewinne steuerfrei, Dividenden als Einkommen, Depot als Vermögen.
  • 35 Prozent Verrechnungssteuer holst du über die Steuererklärung zurück.
  • Häufiger Handel auf Kredit kann die Steuerfreiheit kosten.

Hast du es verstanden?

Was ist in der Schweiz für Privatanleger steuerfrei?

Kapitalgewinne aus Privatvermögen. Dividenden und Zinsen sind steuerbares Einkommen.

Was passiert mit der Verrechnungssteuer von 35 Prozent?

Sie ist rückforderbar, wenn die Erträge in der Steuererklärung korrekt deklariert werden.

Welche Kriterien deuten auf gewerbsmäßigen Handel hin?

Kurze Haltedauern, hoher Anteil am Einkommen, großes Transaktionsvolumen, Derivate und Kreditfinanzierung.

Quellen und Weiterlesen

  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Artikel 16 Absatz 3. Quelle ansehen ↗
  • Kriterienkataloge der kantonalen Steuerbehörden zum gewerbsmäßigen Wertschriftenhandel

Passt dazu